§1
Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer nach § 2 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG). Sie gilt für jede Art der Fischerei, soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union etwas anderes bestimmt wird.