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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018

§2
Fangbeschränkungen

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Fischarten gelten die dort genannten Fangbeschränkungen. Sofern in Anlage 1 nicht anders angegeben, werden Mindestmaße von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß oder -gewicht unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.

(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.

(4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen worden, sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind. Dies gilt nicht für Fische in Fängen, für die nach Regelungen des Bundes oder der Europäischen Union ein zulässiger Anteil am Gesamtfang an untermaßigen oder schonzeitgeschützten Fischarten erlaubt ist, sofern ihr zulässiger Anteil nicht überschritten wird. Erfolgt eine vorzunehmende Trennung nicht vor der Vermarktung, so gilt der gesamte Fang als untermaßig beziehungsweise schonzeitgeschützt; der Erlös aus der Vermarktung kann eingezogen werden und fällt der Landeskasse zu.

(5) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

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