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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018

§3
Ausnahmen

(1) Anlandungen von Trogmuscheln, Schwertmuscheln oder Miesmuscheln aus der Nordsee, die außerhalb des Nationalparks „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ gefangen werden, sowie Anlandungen von Miesmuscheln aus der Ostsee dürfen untermaßige Muscheln bis zu 10 Prozent des Gewichtes des Gesamtfanges enthalten.

(2) Zulässig bleibt der Fang von untermaßigen Miesmuscheln als Besatz für in schleswig-holsteinischen Küstengewässern ausgewiesene Muschelkulturbezirke in den Monaten 1. Juli bis einschließlich 30. April.

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