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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018

§12
Wattwürmer

(1) Wer einen gültigen Fischereischein besitzt, darf Wattwürmer für den eigenen Bedarf im Handstich oder Handspülverfahren, bei denen ausschließlich eigene Muskelkraft eingesetzt wird, an sich bringen.

(2) In der Ostsee dürfen Erwerbsfischereibetriebe Wattwürmer nur für den Eigenbedarf auch durch Ausspülen mit einem Außenbordmotor an sich bringen, dessen Leistung bauartgemäß 3,7 kW nicht übersteigt.

(3) Vorschriften, die den Absätzen 1 und 2 entgegenstehen oder Genehmigungen anderer Stellen vorschreiben, bleiben hiervon unberührt. In für den Badebetrieb gekennzeichneten Gebieten sind alle Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 verboten.

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