§11
Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018
§11
Mitführen verbotener Fanggeräte
Fanggeräte, die nach § 8 nicht genehmigt oder nach § 9 verboten sind, dürfen auf oder an Gewässern nicht mitgeführt werden.