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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018

§10
Maschenöffnungen von Fanggeräten

In den Küstengewässern der Ostsee gelten über die Vorschriften der Europäischen Union hinaus folgende Mindestmaschenöffnungen für jede Art von Stellnetzen zum Fang von Dorsch und Forellen 110 mm, jede Art von Stellnetzen zum Fang von Plattfischen 120 mm, Geräte zum Fang aller anderen Fischarten außer Aal und Köderfisch 32 mm.

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