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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018

§1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer nach § 2 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG). Sie gilt für jede Art der Fischerei, soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union etwas anderes bestimmt wird.

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