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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018

§7
Laich-, Fischschonbezirke und Schutzgebiete

(1) In den in der Anlage 2 Absatz 1 bis 4 und 6 aufgeführten Laich- und Fischschonbezirken oder Schutzgebieten ist für die festgesetzten Zeiten der Fischfang verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist

  1. im Hummerschutzgebiet die Erwerbsfischerei mit Schleppangeln auf Makrele und Kabeljau,
  2. im Gebiet vor der Schleimündung der Fischfang mit der Handangel von Land aus und mit Erlaubnis der oberen Fischereibehörde der Fang von Köderfischen mit der Besteckwade vom 1. April bis 30. November.

(2) In dem in der Anlage 2 Absatz 5 aufgeführten Walschutzgebiet der Nordsee innerhalb des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer ist die Schleppnetzfischerei zum Fang von Fischen, die nicht der unmittelbaren menschlichen Ernährung (Konsumfischerei) dienen, verboten. Ebenfalls verboten ist der Fischfang mit Stellnetzen aller Art innerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie. Außerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie ist der Fischfang mit Stellnetzen, deren gestreckter Abstand zwischen Grundtau und Schwimmerleine 1,30 Meter und deren Maschenöffnung 150 mm übersteigt, verboten; der gestreckte Abstand wird bei einer vertikalen Maschenreihe gemessen, deren obere und untere Masche an Kopf- und Grundtau befestigt sind; bei Spiegelnetzen gilt die Spiegelmasche.

(3) Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.

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