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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018

§9
Art und Anwendung von Fischereigeräten

(1) Der Fischfang mit stechenden, reißenden und klemmenden Fanggeräten wie Aalharken, Aalscheren, Speeren, Harpunen, Heringspilken oder anderen Pilken mit feststehenden Haken ist verboten. Gleiches gilt beim Fang von Hering oder Kabeljau/Dorsch für Geräte mit losen Haken, sofern sie ruckartig oder reißend eingesetzt werden.

(2) Der Fischfang mit frei treibenden Netzen (Treibnetzen), die nicht verankert, mit dem Fangfahrzeug verbunden oder in anderer Weise am Standort befestigt sind, ist verboten.

(3) Beifänge von Walen sind bei der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.

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