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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018

§5
Kennzeichnung von Miesmuschelkulturbezirken

(1) Zu Miesmuschelkulturbezirken erklärte Teile der schleswig-holsteinischen Küstengewässer sind auf ihren bekannt gegebenen Eckpositionen von der oder dem Nutzungsberechtigten in der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes genehmigten Weise zu kennzeichnen.

(2) Die Kennzeichen nach Absatz 1 sind mit Radarreflektoren auszustatten und mit dem Namen der oder des Nutzungsberechtigten des Muschelkulturbezirkes zu beschriften. Die Größe und Art der Beschriftung regelt die obere Fischereibehörde.

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