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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018

§22
Befreiung und Ausnahmen

(1) §§ 2, 7 Absatz 1 sowie §§ 8, 10, 13 und 14 finden auf wissenschaftliche Untersuchungen der oberen Fischereibehörde oder wissenschaftliche Untersuchungen in Trägerschaft von oder in Partnerschaft mit Forschungsinstituten oder anderen anerkannten Forschungseinrichtungen keine Anwendung. Sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Anwendbarkeit der in Absatz 1 genannten Regelungen kann von der oberen Fischereibehörde gegenüber den dort genannten Institutionen angeordnet werden, wenn nachhaltige Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.

(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von §§ 2, 5 bis 8, 10, 14 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 zulassen. Ausnahmen von § 7 Absatz 2 sind im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu treffen. Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmen nach Absatz 3 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.

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