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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018

§21
Fischereiaufsicht

Wird der Schiffsführung eines Wasserfahrzeuges, von dem aus Fischfang betrieben wird, von einer Fischereiaufsichtsperson das Schallsignal kurz-lang-kurz-kurz (.-..) oder ein Zeichen mit Blaulicht gegeben, hat sie ihr Fahrzeug unverzüglich zu stoppen oder nötigenfalls zu ankern. Auf Verlangen hat sie der Aufsichtsperson jede Hilfe bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu leisten.

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