§18
Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018
§18
Zusammengeratene Fanggeräte
Sind Fanggeräte verschiedener Fischereibetriebe zusammengeraten, ist eine Beeinträchtigung des Fischfanges und eine Beschädigung der fremden Geräte zu vermeiden. Wird das Aufnehmen stehender Geräte durch darüberliegende Geräte anderer Fischereibetriebe behindert und müssen die fremden Geräte getrennt werden, so sind sie wieder sachgemäß zu verbinden. Können fremde stehende Geräte nicht wieder an ihren früheren Platz ausgesetzt werden, sind sie vorsichtig zu bergen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben oder, falls diese Person nicht bekannt ist, unverzüglich bei der für den Fundort zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde abzuliefern.