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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018

§16
Fanggeräte an Pfählen

(1) Bundgarne, bundgarnähnliche Geräte mit einer Gesamtlänge von über 30 Meter oder Pfahlreusen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde errichtet werden.

(2) Beim Fischfang mit anderen Geräten einschließlich Handangeln ist von Bundgarnen, bundgarnähnlichen Geräten oder Pfahlreusen ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, solange an den eingeschlagenen Pfählen keine Netze angebracht oder diese nicht fängig gestellt sind.

(3) Wer eine Genehmigung nach Absatz 1 besitzt, darf beim Einschlagen der Pfähle und beim Aussetzen der Geräte nicht behindert werden.

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