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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung – KüFVO)
Vom 3. Dezember 2018

§15
Kennzeichnung der Fahrzeuge

(1) Fischereifahrzeuge von Erwerbsfischereibetrieben in Küstengewässern müssen bei der oberen Fischereibehörde zur Registrierung angemeldet und zur Fischerei zugelassen werden. Sofern sie nicht nach der Verordnung über die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen in der Nordsee vom 20. September 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) zu kennzeichnen sind, müssen sie als Unterscheidungszeichen die ersten drei Buchstaben des Heimathafens und dahinter eine von der oberen Fischereibehörde erteilte Erkennungsnummer führen.

(2) Über die Kennzeichnung stellt die obere Fischereibehörde dem Erwerbsfischereibetrieb eine Bescheinigung aus; sie ist ständig an Bord mitzuführen. Jeder Eigentums- oder Betreiberwechsel und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug, insbesondere eine Änderung der Verwendung oder der Einbau anderer Maschinen, sind der oberen Fischereibehörde zur Änderung der Bescheinigung anzuzeigen. Die Bescheinigung ist zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug nicht mehr in der Erwerbsfischerei eingesetzt wird; das Fischereikennzeichen ist dann unverzüglich zu entfernen.

(3) Die Kennzeichen sind auf jeder Seite am Bug des Fahrzeuges so hoch wie möglich, jedoch mindestens 1,5 Meter, bei Fahrzeugen unter 10 Meter Länge über alles (Länge ü.a.) 0,5 Meter, vom Steven entfernt zu führen. Buchstaben und Zahlen müssen in schwarzer oder weißer Farbe, die sich vom Untergrund abhebt, ausgeführt sein. Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Folgende Buchstabenhöhen und Strichbreiten sind mindestens einzuhalten: Bei Fahrzeugen bis 10 Meter Länge ü.a. 10 cm hoch, 2 cm breit, bei Fahrzeugen von 10 bis 17 Meter Länge ü.a. 25 cm hoch, 4 cm breit, bei Fahrzeugen über 17 Meter Länge ü.a. 45 cm hoch, 6 cm breit.

(4) Die Kennzeichen dürfen nicht beseitigt, verändert, verdeckt oder unkenntlich gemacht werden.

(5) Die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen muss sich durch ein an der Maschine befestigtes Typenschild ergeben. Wird die vom Hersteller angegebene Nennleistung geändert, ist neben dem neuen Typenschild eine vom Germanischen Lloyd bestätigte Bescheinigung der Firma, die die Veränderung durchgeführt hat, mitzuführen. Es ist verboten, Typenschilder zu entfernen, sie gegen andere auszutauschen oder sie zu fälschen.

(6) Die Vorschriften des Bundes und der Europäischen Union über die Kennzeichnung von Schiffen und über die an Bord von Fischereifahrzeugen zu führenden Dokumente bleiben unberührt.

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