nach einigen Wochen berufsbedingter Abstinenz melde ich mich wieder im Forum zurück und eröffne mal ein sehr schönes Diskussionsthema.
Wann ist eigentlich der Tatbestand des Angelns gegeben?
Hintergrund ist folgender. Wie schon gesagt, war ich berufsbedingt für längere Zeit weitab vom Fisch. Bei solch einem herrlichen Sonntag juckte es mich in den Fingern, meine Zweihandwurfkünste zu verbessern. Also....alles eingepackt und ab zum Kanal. Ich muss dazu sagen, dass ich zwar im Besitz eines gültigen Angescheins bin, nicht aber Vereinsmitglied. Sollte ich also angeln wollen, müsste ich mir eine Tageskarte besorgen.
So, nachdem man knapp 1,5 Stunden an der Technik gefeilt hat (am Vorfach hatte ich einen Wollfaden geknotet), kommt ein rüstiger Aufseher vorbei und fragt nach meinen Papieren. Ich händigte ihm alles aus, mit dem Hinweis, dass ich ja im rechtlichen Sinne gar nicht angeln würde, da ich nun einmal weder Köder noch Haken benutzte. Er sah dies anders und meinte, dass der Tatbestand des Angelns alleine durch die Verwendung einer Angelrute gegeben wäre.
Als ich vor einem Jahr mit dem Fliegenfischen begann und wusste, dass ich in einem Land mit den kompliziertesten Gesetzen lebe, hatte ich mich schon telefonisch beim Verband und bei diversen Angelvereinen erkundigt wo man mir durchweg bestätigte, dass ich nicht angeln (i.e. S.) würde, solange kein Köder oder Haken montiert wären.
Mir scheint, hier gibt es Interpretationsschwierigkeiten über das Tun, was alle von euch regelmässig ausüben.
Wie seht ihr die Sache? Ab wann angelt man, und ab wann wirft man lediglich eine Schnur mit einem Wollfaden ins Wasser. Ich denke, gerade für diejenigen unter Euch, die manchmal mit Kind und Kegel losziehen dürfte dieses Thema nicht ganz uninteressant sein. Stellt Euch mal vor, Euer Sohnemann (4-5 Jahre alt) bekommt einen Stock mit Schnur und montiertem Gummifisch (ohne Haken) in die Hand gedrückt, und Ihr bekommt eine Anzeige wegen Schwarzangelei.
Kennt sich jemand in derlei juristischen Abartigkeiten aus?
Gruss, Arnd





