Eventuell haben wir ja einen Experten unter uns, der sich schon einmal so richtig mit dem Thema befaßt hat.
Mal angenommen, man findet einen Weg dessen Durchfahrt verboten ist, aber mit dem Zusatz "Anlieger frei", der direkt zum Küstengewässer führt. Darf ich ihn mit meinem Fahrzeug durchfahren oder nicht?
Grundsätzlich muß natürlich festgahlten werden, das "Anlieger frei" nichts mit einem "Anliegen" zu tun hat. "Anlieger" sind nur diejenigen, die an dieser Straße mit einem Grundstück Anliegen, dessen Besucher............ blah blub ...., aber ich glaube rechtlich genau fixiert ist der Personenkreis nicht.
In der Vergangenheit hat es allerdings verschiedene Urteile zu diesem Sachverhalt gegeben. Eines der Urteile besagte, daß ich als Inhaber des gültigen Fischereischeins laut LFischG ein Uferbetretungsrecht habe, was mich als Angler auf dem Weg zum Fischwasser zu einem "Anlieger" macht.
Richtig? Falsch? Andere Meinungen?
Habe gerade mal wieder diese Frage gestellt bekommen und möchte niemandem was falsches erzählen, da ich mir nicht 100% sicher bin.
Haben wir zufällig einen Ordnungshüter im Forum der die aktuelle Rechtslage kennt?







