Frank Carstensen hat geschrieben: @ Lutz: Der Dispenser war ein Geschenk meiner Frau :grin:
Ich will auch ne Frau die mir sowas schenkt :l:

Frank Carstensen hat geschrieben: @ Lutz: Der Dispenser war ein Geschenk meiner Frau :grin:
Hallo Frank, das ist doch keine AxtFrank Carstensen hat geschrieben:@ Wolfgang: Du hast ´ne Axt mit am WasserGeil!
Ich hab beim Zelten in Norge die "Small Forest" zum Holzspalten mit dabei. Das sind schon echt tolle Äxte die Gränsfors herstellt. Dein Priest gefällt mir, der ist schön schlicht.
betrunken?Ammaluschi hat geschrieben:Äxte
• Ist unter der Firearms Act § 14 Abs.. 3. Es ist verboten, zu verwenden, zu tragen, etc.. eine Axt, deren Klinge länger als 12 cm. Eine Lizenz ist für eine Axt, ein Messer mehr als 12 cm, auf der scharfen Seite der Axt erforderlich.
• Es ist verboten, um die Axt zu werfen, und die Erlaubnis wird nur in Ausnahmefällen und nur in Ausnahmefällen gewährt.
• Achsen mit einer Klinge von weniger als 12 cm benötigt keine Lizenz.
• Eine Axt kann nur zum Zweck sie gemacht werden - brændehugning.
Mein Lieblingsbastelwastel, hier habe ich selbstverständlich nicht allein gewirkt, sondern habe mir Verstärkung von einem kleinen Programm geholt, dessen sich jeder bedienen kann. Betrunken? Nein, noch nicht.Salmonking hat geschrieben:betrunken?Ammaluschi hat geschrieben:Äxte
• Ist unter der Firearms Act § 14 Abs.. 3. Es ist verboten, zu verwenden, zu tragen, etc.. eine Axt, deren Klinge länger als 12 cm. Eine Lizenz ist für eine Axt, ein Messer mehr als 12 cm, auf der scharfen Seite der Axt erforderlich.
• Es ist verboten, um die Axt zu werfen, und die Erlaubnis wird nur in Ausnahmefällen und nur in Ausnahmefällen gewährt.
• Achsen mit einer Klinge von weniger als 12 cm benötigt keine Lizenz.
• Eine Axt kann nur zum Zweck sie gemacht werden - brændehugning.![]()
Um diese Frage zu beantworten, Folgendes:Arnd hat geschrieben:@ Wolfgang: kriegst Du in Dänemark mit dem Beil nicht Probleme? Soweit ich weiss, wurde das Waffengesetz verschärft. Und wie sähe das eigentlich in Deutschland aus?
Gruß, Arnd
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.