Moin zusammen,
hab mal 'ne Frage bezüglich des Jahresfischereischeins. Vereinskollegen und ich diskutieren darüber, ob nur der Jahres...schein erforderlich ist oder ob noch für Bundeslandfremde eine Abgabe zu entrichten ist :shock:
Weiß jemand von Euch aus Schleswig Holstein was darüber Bitte um Antwort.
1. In § 26 LFischG wird verlangt, daß grundsätzlich ein Fischereischein benötigt wird ........ usw.
Allerdings steht in § 26 Abs. 4 LFischG auch: "Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat."
2. In § 29 Abs. 2 LFischG heißt es: "Von der Fischereiabgabe ist befreit, wer aufgrund des § 26 Abs. 2 und 4 keinen Fischereischein benötigt."
Bedeutet auf Deutsch: Du benötigst bei uns keinen Fischereischein des Landes Schleswig-Holstein, weil Du einen aus Deinem eigenen Bundesland hast. Und weil Du keinen aus Schleswig-Holstein benötigst, mußt Du in Schleswig-Holstein auch keine Fischereiabgabe zahlen.
Gruß & Petri ALEX 8)
Gruß & Petri ALEX
Diejenigen, die gerade darüber jammern,
dass nichts beißt, mögen dies bitte leise tun,
um nicht diejenigen zu stören, die gerade fangen.