"Anlieger frei" - darf man oder darf man nicht?

Was sagt eigentlich das Gesetz?
Etwas hat sich angeblich oder tatsächlich geändert?
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Vossi
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Beitrag von Vossi »

Shit :oops :oops

ich werde mich am Wochenende kümmern......
Sorry Männers.......
Dat is mir nu echt ein büschen peinlich..... :roll:
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Kystefisker
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Muß es nicht...

Beitrag von Kystefisker »

@ vossi :
Sorry Männers.......
Dat is mir nu echt ein büschen peinlich.....

Mensch Vossi, muß es nicht und ab'nem gewissen Alter is das nun mal so,
da stehste Morgens auf und bist "Naß" und denkst du hast die ganze Nacht geschwitzt....... :lol: :lol: :lol:

Alles nur Menschlich........... :grin: :lol: ;) "Kf"

PS: Is nur Spaß, echt jetzt...... :l:
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Vossi
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Beitrag von Vossi »

...komm Du mir mal über den Weg ;)
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Vossi
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Beitrag von Vossi »

So Männers....das mit dem Scannen wird nix, aber der "Herr der Paragraphen" hat mir entsprechendes Material beschafft.

Anlieger-/landwirtschaftlicher Verkehr


Bei der Anfahrt zum Angelgewässer begegnet der mit dem Kraftfahrzeug unterwegs befindliche Sportfischer (immerhin gut 1,2 Millionen in der Bundesrepublik) nicht selten dem Verkehrszeichen 250 (roter Kreis auf weißem Grund) gem. § 41 StVO (Verkehrsverbot für alle Fahrzeuge) mit unmittelbar darunter angebrachten, rechtecki-gen Zusatzschildern (weißer Grund mit schwarzer Umrahmung) mit den Aufschriften "Anlieger freit" (Nr. 1020-30 ), "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" (Nr. 1026-36 ) oder "Land-und forstwirtschaftlicher Verkehr frei" (Nr. 1026-38 ), durch die die Straßenverkehrsbenörden gem. § 46 Abs. 1 Nr.11 StVO Ausnahmen von dem durch Zeichen Nr. 250 angeordneten allgemeinen Verkehrsverbot für Fahrzeuge zulassen können.

Sind Sportfischer auf dem Wege zu ihrem Fischwasser als Anlieger anzusehen und/oder zählen sie zum landwirtschaftlichen Verkehr. Gehört die (Sport-) Fischerei der Landwirtschaft an?

a) Zusatzschild Nr. 1020-30 "Anlieger frei"

In seinem Urteil vom 12.11.1962 - 2 Ss 416/62 hatte das OLG Celle (vgl. VRS 25, 364) entschieden: Die Befugnis zur Ausübung der Fischerei an einem Gewässer verleiht dem Inhaber der Befugnis nicht die Eigenschaft eines Anliegers hinsichtlich eines in Richtung auf das Gewässer führenden, für Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des Anliegerverkehrs gesperrten Weges. Zur Begründung war ausgeführt worden, die Anliegereigenschaft setze ein Besitzrecht am Grundstück voraus, während dem Angler nur ein insoweit nicht ausreichendes Aneignungsrecht betreffend gefangene Fische zustehe.

Demgegenüber hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 9.4.1963 - Ss 6/63 - (vgl. VRS 25,367) ausgeführt: Anlieger ist auch der zum Betreten eines Grundstückes berechtigte Aneignungsberechtigte (Fischereiberechtigte), soweit dessen Aneignungsrecht und Recht zum Betreten des Grundstückes nicht lediglich auf Gewohnheitsrecht oder Gemeingebrauch beruht. Für die Frage der Anliegereigenschaft komme es nicht entscheidend auf ein Besitzrecht des Betroffenen an. Ein Aneignungsrecht genüge, weil dies der Verkehrsanschauung zum Begriff des Anliegers entspreche. Dabei spiele es keine Rolle, daß durch diese Auslegung des Begriffeses evtl. ein großer Personenkreis (Mitglieder eines Angiervereins) den grundsätzlich gesperrten Weg benutzen könne. Falls die Verwaltungsbehörde dies verhindern wolle, müsse sie das Verbotsschild ohne Zusatz anbringen.

Die streitige Frage ist schließlich durch den grundlegenden Beschluß des BGH vom 9.7.1965 - 4 StR 191/65 (vgl. BGHSt 20, 242) im Sinne der Entscheidung des OLG Köln geklärt worden. Der BGH hat ausgeführt: Die Anliegereigenschaft wird durch rechtliche Beziehung zu dem an die gesperrte Straße anliegenden bebauten oder unbebauten Grundstück bestimmt. Diese können dinglicher Art (Eigentümer) oder schuldrechtlicher Natur sein (Mieter, Pächter u.ä.). Nur dann könne z.B., was ein dringendes Bedürfnis erfordere, die Freistellung vom Verbot auch auf die nach der Verkehrsanschauung den unmittelbar Grundstücksberechtigten gleichstehenden Nutzungs- und Aneignungsberechtigten (Jagdpächter, Fischereiberechtigter u. dgl.) bezogen werden, die anderenfalls ihr Recht möglicherweise nicht ausüben können.
Mit seinem Urteil vom 4.10.1977 - Ss 35/77 - (vgl. VRS 54, 311) hat das OLG Zweibrücken diese Rechtsprechung fortgeführt und für den Fall eines Jagdberechtigten entschieden, daß dieser als Anlieger gilt, wenn sein Jagdbezirk über die mit den in Rede stehenden Schildern gekennzeichnete Straße erreichbar ist.

Nach der somit gefestigten höchstrichterlicnen Rechtsprechung (vgl. auch OLG Hamburg VRS 52, 304 und VM 69, 47) auch der mit einem entsprechenden Fischereierlaubnisschein ausgestattete Angler berechtigt, eine mit dem Verbotsschild Nr. 250 und dem Zusatzschild "Anlieger frei" oder dem gleichbedeutenden Zusatzschild "Anliegerverkehr frei" gesperrte Straße zu benutzen, wenn dies zum Zwecke der Ausübung der Fischerei an einem Gewässer geschieht, das an der betreffenden Straße liegt oder über sie erreichbar ist.

Zusatzschilder Nr. 1026-36 "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" und Nr. 1026-38 "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei"

Soweit ersichtiich, hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher noch nicht speziell mit der Frage befaßt, ob ein Angler bei der Anfahrt zum Fischgewässer zum landwirtschaftlichen Verkehr zu rechnen ist. Bekanntgeworden ist dem Verfasser eine - nicht veröffentliche - Entscheidung des AG Duisburg vom 14.12.1979 - 17 OWi 83 Js 1111/79 (852/79) -, wonach sich das Zusatzschild "Frei für Landwirtschaft" nicht nur auf eine Benutzung des Geländes zur bäuerlichen Feldbestellung bezieht, sondern die Landwirtschaft im allgemeinen Sinne, also auch das Fischereiwesen, umfaßt. Das OLG Köln kommt in seinem Beschluß vom 18.4.1986 - Ss 89/86 -) jedenfalls soweit es einen einzelnen, seinem Hobby nachgehenden Angler angeht, zur gegenteiligen Auffassung.
Im Schrifttum wird im Kommentar zum Straßenverkehrsrecht Jagusch/Hentschel (27. Aufl. 1983, § 41 StVO Rdnr. 248) - allerdings ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, das Zusatzschild "Frei für Landwirtschaft" beziehe Fischereiberechtigte, das Schild "Ausgenommen Forstwirtschaft" auch Jagdberechtigte ein.

Die wirklich wichtigen Abschnitte sind gekennzeichnet (Fettdruck) !!
Ich hoffe, dass das nun Klarheit schafft :wink:
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Na ja...

Beitrag von Kystefisker »

@ vossi :
...komm Du mir mal über den Weg
....und dann ??? 8+)


Hast wohl die halbe Nacht alles "eingetippert" , is Vollmond ??? :lol:

Nee, "haddu Fein demacht" und wenn jetzt das ganze noch zum "Downloaden" irgendwo stände dann wär's perfekt....!!! ;)


Das man immer erst "Bitten" muß...... :grin: "Kf"
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Beitrag von Vossi »

kf hat geschrieben:....und dann ???
dann zeige ich Dir mal, wie man mit Hartz IV getackle auch ganz gut fischen kann :lol: :lol: :lol:

so....hier zum downloaden.......

http://www.radarfalle.de/recht/sonstiges/anlieger.php

Bis dann

:wink:
Mefo

Beitrag von Mefo »

Haste wieder Prima gemacht Vossi. :+++:
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Gut so !

Beitrag von Kystefisker »

dann zeige ich Dir mal, wie man mit Hartz IV getackle auch ganz gut fischen kann
....Schatzebobbel, weiß ich doch !!! :l:
Fangt ja eure Fiskes nicht mit der Handleine, oder doch..... :o
so....hier zum downloaden.......
Unsere Vossi, ein Mann der Tat .....( auch wenn's ein bißchen dauert ! )

Vossi, wir Danken dir ...... :+++: "Kf"
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