In verschiedenen Foren wird gerade über die Umwandlung einiger FFH-Gebiete in Naturschutzgebiete diskutiert, mit denen ein Verbot der "Freizeitfischerei" einhergeht. Konkret sind dies „Borkum Riffgrund“ (NSGBRgV), „Doggerbank“ (NSGDgbV), „Fehmarnbelt“ (NSGFmbV), „Pommersche Bucht – Rönnebank“ (NSGPBRV), und „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“ (NSGSylV).
Hier eine Karte.
Mit Freizeit-Fischerei ist jede nicht gewerbliche Fischerei gemeint (Nicht Hobby-Reusenstellen etc.), also wirklich Angeln. Das Gebiet Fehmarnbelt wirkt für Mefoangler erstmal harmlos da es erst ca. 5km ausserhalb Belly-Reichweite anfängt. Da die Begründung für das Angelverbot jedoch mit dem dazugehörigen Bootsverkehr angeführt wird während dort gleichzeitig mehrere zehntausend Schiffsbewegungen jährlich stattfinden ist von einem Prezedenzfall auszugehen der eine Erweiterung in weitere, Strand nahe FFH-Gebiete wie etwa östliche Kieler Bucht vorbereitet.
Dass der Gesetzestext die See-Berufsfischerei ausnimmt hat mit EU-Recht zu tun, der Bund darf nicht ohne weiteres ein Berufsausübungsverbot aussprechen, also kein Grund gleich an die Decke zu gehen, die Berufsfischerei wird auch eingeschränkt werden aber auf anderer Rechtsgrundlage. Trotzdem halte ich diese Entwicklung für bedenklich. Einige der FFH-Gebiete beinhalten sehr weite, beliebte Meerforellenstrände. Hier ein Auszug :
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich des § 5 (Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen) sind verboten
1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können,
2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
(2) Verboten ist im Naturschutzgebiet insbesondere
1. die Einbringung von Baggergut,
2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen,
3. die Freizeitfischerei sowie
4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten.
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationalem Recht erlaubte militärische Nutzung und die berufsmäßige Seefischerei,
2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung, meereskundlicher Untersuchungen und Überwachungen, der Untersuchung und Überwachung von Seeanlagen, der Fischereiaufsicht und
-datenerhebung zur Sicherung der Fischbestände, der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung, der zollrechtlichen Gefahrenabwehr, des Katastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens, erforderlich sind; § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.