habe gerade eine nette Mail von tritrixi bekommen!
Da ist eine gesetzliche Regelung total an mir vorbei gegeangen.
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und die Info!Amt für ländliche Räume Kiel, als obere Fischereibehörde. Vom 03.02.2006 – 6/63 – 7501.20.02. hat geschrieben:Allgemeinverfügung zur Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in Küstengewässern.
Aufgrund des § 22 Abs. 3 der Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in Küstengewässern ( KüFO ) vom 23. Juni 1999 ( GVOBI. Schl.-H. 1999,S.206 ), zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Schleswig – Holsteinischen Küstenfischereiordnung von 10. Februar 2005 ( GVOBI. Schl.- H. 2005.S.125 ) werden in Schleswig-Holsteinischen Küstengewässern der Ostsee die
1. Mindestmaße für Flundern , Hering , Wittling und Kliesche und die
2. Schonzeiten für weibliche Scholle , weibliche Flunder , Steinbutt und Glattbutt nach § 2 KüFO und die
3. Mindestmaschenöffnungen für die Sprottenfischerei von 32 mm nach § 10
KüFO aufgehoben.
Für Erwerbsfischer gelten für die oben genannten Fischarten die Mindestmaße,
Schonzeiten und Mindestmaschenöffnungen der Verordnung ( EG ) Nr . 52 / 2006 des Rates vom 22.12.2005.
Diese Allgemeinverfügung ist gültig bis zum 31.12. 2006.
Eine Druckversion befindet sich auf der Seite des LSFV und zwar hier:
http://www.lsfv-sh.de/downloads/Allgemeinverfuegung.pdf