Uferbetretungsrecht ?

Was sagt eigentlich das Gesetz?
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Hawk
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Uferbetretungsrecht ?

Beitrag von Hawk »

Wurde gestern beim Angeln an einem meiner Vereinsgewässer, der Schwentine, (Schleswig Holstein) von nem Rentner angeraunzt ich würde auf Privatgrundstück fischen und solle mich doch sofort verp****n sonst würde er die Polizei rufen.

Ich stand direkt am Wasser das hier durch einen Steinhang befestigt ist .Hätte auch waten können, aber das ist in dem bereich aufgrund von glitschigen Steinen und wechselnder wassertiefe sehr ungemütlich. Zumal ich nciht wirklich den Unterschied sehe ob ich nun direkt am Wasser auf der Steinkante (die bei normalwasserstand eigentlich unter wasser ist) stehe oder 30cm weiter vor der Kante im Wasser.

Bild

Das 2 stöckige Gebäude (könnte auch n Altenheim sein, kp) beinhaltet auf alle fälle mehrere Wohnungen, das Gelände ist weder eingezäunt noch sonstwie als Privatgelände gekennzeichnet.

Es gibt ja nun ein Uferbetretungsrecht für Fischereiberechtigte, bei Privatgrundstücken ist das ganze wie ich nach kurzem Googeln rausfinden konnte allerdings etwas komplizierter.

Hat da wer ein weniger mehr Ahnung von ?

Ich habe mich im letzten Jahr mehrmals mit anderen Bewohnern des Hauses unterhalten, die schienen nichts dagegen zu haben das ich da fische.
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meyfisch
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Re: Uferbetretungsrecht ?

Beitrag von meyfisch »

da hätte ich doch darum gebeten, dass er die polizei ruft, denn dann wäre die sache gleich vor ort geklärt worden.

ich liebe sie, die oberlehrerhaften rentner.

aber mal im ernst. wir habe bei uns an der oste in hechthausen einen adeligen grundbesitzer, da war ganz lange zeit (jahrzente) das ufer tabu.

in diesem sinne

mf
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marioschreiber
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Re: Uferbetretungsrecht ?

Beitrag von marioschreiber »

Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesfischereigesetz - LFischG)
Vom 10. Februar 1996
Stand 25.11.2011

Inhalt LFischG

§15 - Zugang zum Gewässer und Uferbetretungsrecht

(1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und ihre Hilfspersonen sowie Fischereierlaubnisscheininhaberinnen und -inhaber sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis kann auch auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen mit den Fischereiberechtigten eingeschränkt werden. Grundsätzlich ist auf die Tier- und Pflanzenwelt Rücksicht zu nehmen.



(2) Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.

(3) Können die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten oder die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber das Gewässer nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt trotz entsprechender Bemühungen eine Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die obere Fischereibehörde auf Antrag der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten nach Anhörung der Betroffenen Ort und Umfang des Betretungsrechtes sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.

(4) Sind die Fischereiberechtigten Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluß eines Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisscheines als erteilt.

(5) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber haben die der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder den Nutzungsberechtigten entstandenen Schäden, auch wenn sie durch ihre Hilfspersonen verursacht wurden, auszugleichen.
Ich denke wenn es eine Einschränkung geben würde, dann wäre sie auf deinem Schein vermerkt worden !
Bild
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Hawk
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Re: Uferbetretungsrecht ?

Beitrag von Hawk »

marioschreiber hat geschrieben:
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
aber das dürfte da gelten sofern die Kante wirklich zum Grundstück gehört.
Harzer99
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Re: Uferbetretungsrecht ?

Beitrag von Harzer99 »

Ich kenne mich bei Euch nicht aus, aber der Gewässerpächter muß Dir in der Sache Auskunft geben!

Gruss Harzer :wink:
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Alex
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Re: Uferbetretungsrecht ?

Beitrag von Alex »

Da gibt es nur eins - heraus finden, wem das Grundstück gehört und fragen.
Die Auskunft von gelangweilten Mietern lautet immer - das darfst Du nicht!
Gruß & Petri ALEX

Diejenigen, die gerade darüber jammern,
dass nichts beißt, mögen dies bitte leise tun,
um nicht diejenigen zu stören, die gerade fangen.
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Rollo
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Re: Uferbetretungsrecht ?

Beitrag von Rollo »

Hallo Hawk,
das Gelände gehört der Anders Immobiliengesellschaft, die Seniorenresidenz "Driller`s Garten am See". Ist also eine gewerbliche Einrichtung und eingezäunt ist sie auch. Wenn du dort angelst, stehst du fast auf der Terrasse der Bewohner :oops
Als die Anlage gebaut wurde, ist die Uferbefestigung auch neu gemacht worden. Würde also dafür sprechen, dass sie zum Grundstück dazugehört.
Frag doch mal die nette Gartencafe-Besitzerin genau gegenüber, ob du von ihrem Steg aus fischen darfst wenn keine Gartensaison mehr ist. Könnte mir vorstellen, dass sie das erlaubt.
Gruß, Rollo
Früher war mehr Lametta!
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zuchtaal
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Re: Uferbetretungsrecht ?

Beitrag von zuchtaal »

Moin Hank
Hawk hat geschrieben:Wurde gestern beim Angeln an einem meiner Vereinsgewässer, der Schwentine, (Schleswig Holstein) von nem Rentner angeraunzt ich würde auf Privatgrundstück fischen und solle mich doch sofort verp****n sonst würde er die Polizei rufen.
Cool, die alte Heimat! Habe oft auf der Brücke gestanden und nach Fisch Ausschau gehalten. Was war denn Dein Zielfisch?

Kann Dein Verein denn nicht dazu Auskunft geben? Vom Gefühl her würde ich es bei einer solchen Ansprache auch darauf ankommen lassen...


Petri,

Ilja
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Hawk
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Re: Uferbetretungsrecht ?

Beitrag von Hawk »

zuchtaal hat geschrieben: Cool, die alte Heimat! Habe oft auf der Brücke gestanden und nach Fisch Ausschau gehalten. Was war denn Dein Zielfisch?
War mit der Fliegenrute unterwegs auf Aland und Barsch, die gibts beide in dem Abschnitt sehr reichlich auch wenn die Größe doch ne Ecke kleiner ist als das was man aus den Seen kennt.
Hatte in den ~2h wohl so um die 30 Barsche bis ca. 25cm und einige Alande bis 30cm.


War heut nochmal los und irgendwie ist n Stück Brot an meiner Fliege Hängengeblieben :oops und das hat sich dann n Aland von 40cm geschnappt.
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