netze immer noch da !

Ist Euch in letzter Zeit an der Küste etwas seltsames passiert?
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küstenjunge
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netze immer noch da !

Beitrag von küstenjunge »

Vor einer woche stand in der zeitung ein bericht , in dem stand, dass den Fischern für einen bestimmten zeitraum das recht auf netze auslegen entzogen wird. Dies soll den dorschbestand schützen . Mit kritikfreudigen berichten gegen dieses gesetz stand daraufhin in der zeitung , dass die existenz der fischer stark bedroht sei .

Heute am wasser angekommen ( lübecker bucht ) , stellte ein fischer vor mir netze auf , die man problemlos überwerfen konnte . vorher konnte ich eine 40 iger zurücksetzen und ein guten fisch longline releasen . danach ging nix mehr ...

Nun bekam ich von einem freund einen weiteren artikel zugeschickt , der sagt, dass verbot gelte nur für boote über 8 meter. ich meine man kann auch netze mit einem kleinen boot setzen ( siehe haffkrug) .

ist das nicht letztendlich " volksverarschung" was die medien da fabrizieren . zuerst stehen angeblich alle fischer nach diesem verbot in Bedrängnis und wissen nicht mehr weiter, aber im Endeffekt läuft alles so weiter , wie gehabt .

gerade die lübecker bucht ist vollgestopft mit netzen . Wo werden da bitte regeln verschärft . ich finde das thema Nachhaltigkeit ist igwie hier noch nicht richtig angekommen .

wie seht ihr das denn ?
gruß KJ
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Sindtlos
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Re: netze immer noch da !

Beitrag von Sindtlos »

Hi,

ich war am Samstag in Sierksdorf. Dort stand ich wirklich mal mitten im Fisch, zwei Forellen gefangen, einige im Drill verloren und noch mehr Bisse. Das alles in knapp zwei Stunden! Das war schon sehr lecker!
Das habe ich meinem Bruder berichtet und der ist dann am Sonntag auch gleich los! Als er Ankam, wurde ihm richtiggehend schlecht! Nahezu die gesamte Küste war mit Stellnetzen zugetackert! :evil:

Ich meine, das kann für den Bestand doch alles so nicht richtig sein! Wenn ich überlege, was da an Metern Netzt im Wasser liegt, unfassbar!
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IdEfIx
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Re: netze immer noch da !

Beitrag von IdEfIx »

§ 14 Stellnetz- und Reusenfischerei

1.) In den Küstengewässern der Ostsee ist in einem Streifen, dessen seewärtige Begrenzung in 200 m Abstand von der Uferlinie verläuft, die Fischerei mit Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen verboten. Das Verbot nach Satz 1 gilt in der Flensburger Innenförde (westlich des Längengrades 09° 45, 22') in einem 100 m breiten Streifen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht im Gebiet der Schlei sowie in den Gebieten mit Fischereirechten der Hansestadt Lübeck und der Stadt Neustadt. ect..

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.ju ... e&aiz=true

Falls ihr das seht, das Netze zu dicht unter Land stehen, dann macht ein Beiweisfoto und bringt die Angelegenheit zur Anzeige :!:
Mache Netzbetreiber legen die Netze bewußt dicht unter Land aus und nehmen durchaus auch eine Verwarnung oder ein Bußgeld in Kauf, auch wenn das Bußgeld für Ersttäter geringfügig ausfällt - so steigt es mit jedem erwischten Vergehen, und passiert dies dann desöfteren, dann riskieren die Netzbetreiber ihre Lizenz zuverlieren inkl. einer hohen Geldbuße etc ...
julian D.
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Re: netze immer noch da !

Beitrag von julian D. »

In wie fern gilt das denn genau für die Flensburger Innenförde?

Da sehe häufig Netze die keine 50Meter vom Ufer aufgestellt sind....
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jjörg
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Re: netze immer noch da !

Beitrag von jjörg »

Jeep, kann ich nur bestätigen.
Da sind manchmal Netze die keine 20 Meter vom Ufer sind.... :zsch: :wink:
Rote Fahne war doch Netz und schwarze Fahne Reusen oder bin ich da unterbelichtet? :wink: ;)
Was ist eigentlich mit der Reusenfischerei??? Was gilt da eigentlich???
und weiter geht's
JJ
Wenn die Mefo ne Kuh wäre hätten wir mehr
Milch
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IdEfIx
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Re: netze immer noch da !

Beitrag von IdEfIx »

Verordnung über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde
Vom 15. Februar 1960, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *) Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1960 S. 28

*) Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182. Eingangsformel:
Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde vom 29. Oktober 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 1072) verordnet die Landesregierung:

II. Kennzeichnung der Fanggeräte sowie Kennzeichnung und Benutzung der Fangplätze
§ 2
(1) Die zur Fischerei im Vertragsgebiet verwendeten Fanggeräte sind in folgender Weise deutlich zu kennzeichnen:
a. Bundgarne und andere an Pfählen befestigte Geräte sind nach den Bestimmungen jedes Landes innerhalb seines Hoheitsgebietes zu kennzeichnen.
b. Reusen, die nicht an Pfählen befestigt sind, müssen, wenn sie einzeln ausliegen, je durch eine Boje oder eine Stange ohne Toppzeichen bezeichnet werden, die mindestens 1 m über den Wasserspiegel ragt. Liegen solche Reusen zu mehreren in einer Reihe aus, so kann sich die Kennzeichnung auf eine solche Stange für
jede der beiden äußeren Reusen und eine kleinere Stange oder Boje für jede der übrigen beschränken.
c. Kleine Aalreusen, deren größter Bügel nicht mehr als 75 cm Durchmesser hat, sind genügend gekennzeichnet, wenn an jedem Ende einer Lenke eine Stangenboje von mindestens 1,5 m Höhe angebracht wird, die mit einer Flagge von mindestens 30 cm im Quadrat versehen sein muß.
d. Lenken von Stellnetzen und Schwimmnetzen sowie Angelschnüre müssen an beiden Enden durch je eine Stange mit dunkler Flagge, die mindestens 1,2 m über den Wasserspiegel ragt und im übrigen auf folgende Weise gekennzeichnet werden: Durch eine quadratische Flagge von 30 cm Kantenlänge an dem Ende, das im östlichen Halbkreis der Kompaßrose (von Nord über Ost nach Süd) steht, und durch eine dreieckige Flagge von 30 cm Lange an dem Ende, das im westlichen Halbkreis (von Süd über West nach Nord) steht. Ist die Netzlenke länger als 200 m, so sind zwischen den Endflaggen Stangen ohne Toppzeichen oder Bojen in der Art anzubringen, daß je zwei Zeichen nicht mehr als 200 m voneinander entfernt sind.
e. Mit einem Boot treibende Netze sind am freien Ende durch eine Stangenboje von mindestens 1,20 m Höhe zu kennzeichnen. Nachts ist an dieser Stange ein weißes Licht zu führen, während vom Boot 2 oder 3 weiße Lichter in Übereinstimmung mit dem geltenden internationalen Seestraßenrecht gezeigt werden
müssen. Schwojende Netze müssen am verankerten Ende eine Boje und am freien Ende eine Stange mit einer dreieckigen Flagge führen, die mindestens 1,20 m über den Wasserspiegel ragt.
f. Zugwaden sind bei Tage durch eine rote viereckige Flagge von 40 cm Länge zu kennzeichnen, die am Ende des Sackes (Hamen) anzubringen ist, und bei Nacht durch eine weiße Leuchtboje an derselben Stelle.
(2) Werden die Fanggeräte nicht nach den vorstehenden Bestimmungen gekennzeichnet, so schließt dies lediglich den Schutz des nachstehenden § 3 aus.
§ 3
(1) Hat ein Fischer einen Fangplatz eingenommen und sein Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet, so hat er vor allen ihm nachfolgenden Fischern das Vorrecht auf Benutzung des Platzes, solange er seine Geräte gehörig gekennzeichnet und in fangtüchtigem Zustand ausliegen hat. Er darf von den nachfolgenden Fischern nicht
behindert werden, den Fischfang auszuüben.

Kennzeichnung von Stellnetzen Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (KüFO) § 20

(1) Reihen von ausgelegten Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen sowie Angelschnüre und Aalreusen sind an ihren Enden durch je zwei viereckige Flaggen übereinander (Doppelflaggen) zu kennzeichnen. Bei Gerätereihen bis zu 1.200m Gesamtlänge ist darüber hinaus eine Einzelflagge in der Mitte der Reihe zu setzen; bei Gerätereihen über 1.200m Gesamtlänge sind in Abständen von höchstens 600m Einzelflaggen zu setzen. Darüber hinaus sind Gerätereihen, die im spitzen Winkel ausgelegt werden, im Scheitelpunkt des Winkels mit einer dreieckigen Flagge zu kennzeichnen. Netze, die frei vom Meeresgrund bis zur Wasseroberfläche zum Heringsfang ausliegen (Heringsstellnetz), sind außerdem mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, daß der Verlauf der Gerätereihe zu erkennen ist.

(2) Für Netze sind rote Flaggen von mindestens 40cm Kantenlänge und Radarreflektoren, für Angelschnüre und Aalreusen schwarze Flaggen von mindestens 20cm Kantenlänge zu verwenden. In den Küstengewässern der Ostsee bis zu drei Seemeilen Abstand vom Ufer ist die Verwendung von Radarreflektoren freigestellt.

(3) Die Flaggen sind am oberen Ende der Bojen so zu befestigen, daß sie mindestens 1,50m über die Wasseroberfläche herausragen. In Wassertiefen von weniger als 1,50m kann die Höhe der Bojen von Aalreusen und Ankelschnüren geringer sein.

(4) Bei in Küstengewässern der Nordsee außerhalb der Basislinie ausliegenden Netzen müssen Flaggen abweichend von Absatz 3 mindestens 2m über die Wasseroberfläche herausragen; zur Nachtzeit sind die Bojen mit einem weißen Licht zu kennzeichnen, das bei guter Sicht mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar ist.

(5) An den Endbojen oder Endflaggen (Doppelflaggen) von Gerätereihen ist das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fischereifahrzeuges deutlich sichtbar anzubringen. Gleiche gilt, wenn für den in § 4 Abs. 3 bis 5 des Landesfischereigesetzes genannten Einsatz von Fanggeräten der betreffenden Person statt eines Fischereikennzeichen eine Registriernummer von der oberen Fischereibehörde erteilt worden ist. Baunkurren, Scheerbretter und Steertbojen sin ebenfalls mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges zu versehen.

(6) Handwaden sind durch eine am Steertende befestigte Boje von mindestens 30cm Durchmesser kenntlich zu machen.

(7) An Bundgarnen, bundgarnähnlichen Geräten und Phahlreusen ist am äußersten Kopfpfahl oder der den äußersten Anker bezeichnenden Boje das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges anzubringen.

(8) In den Wattengebieten der Nordsee können zur Kennzeichnung ausgelegter Fanggeräte, wie Aalreusen, Angelschnüre, Stellnetze sowie Hamen, anstelle der Flaggenbojen auch rote Bojen oder rote Kanister ohne Flaggen verwendet werden. Der Mindestdurchmesser dieser Bojen muß 40cm, das Fassungsvermögen der Kanister mindestens 20 l betragen. In den trockenfallenden Küstengewässern der Nordsee kann in unmittelbarer Ufernähe ausgelegtes Fischereigrät auch mit einer Tafel gekennzeichnet werden; Stellnetze an Pfählen sind am Netzende zusätzlich mit einer roten Doppelflagge zu kennzeichnen.

(9) Auch an der nach Absatz 8 zugelassenen Fanggerätekennzeichnung ist das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fischereifahrzeuges oder die erteilte Registriernummer der Betreiberin oder des Betreibers anzubringen. Ist ein Fischereikennzeichen oder eine Registriernummer nicht erteilt worden, so ist der Name die Anschrift der für das Fanggerät verantwortlichen fischereiausübenden Person anzubringen.

(10) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht werden.

So, das zu dem Thema :lol: :wink: :zsch:
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jjörg
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Re: netze immer noch da !

Beitrag von jjörg »

Oh hauha,
darüber ne Klausur zu schreiben würde mir heute wohl schwerfallen :lol: :lol:

Ganz schön komplex kompliziert.... ;) :zsch:

danke für die Detailinfos :+++:

und weiter geht's
JJ
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