Moin,Cowie hat geschrieben: Nach eben diesem § 42a Abs.1 Nr.3 ist es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Gemäß Absatz 2 gilt Absatz 1 nicht für das Führen der Gegenstände, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Dieses berechtigte Interesse liegt gemäß Absatz 3 dann vor, wenn das Führen der Gegenstände (..) dem Sport dient.
der Weg zum Sport müsste nach menschlichem Ermessen auch zum Sport gehören, ebenso wie der Weg zur Arbeit zur Arbeit gehört.
Aber vor Gericht und auf hoher See .... :grin:
Grüsse
Martin