Nachhilfe für Fischereischein-Prüfung

Was sagt eigentlich das Gesetz?
Etwas hat sich angeblich oder tatsächlich geändert?
Fragt nach, berichtet und diskutiert hier über solche Änderungen!
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Blechbüchsentaucher85
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Nachhilfe für Fischereischein-Prüfung

Beitrag von Blechbüchsentaucher85 »

Moin Männers.

Jetzt muss ich mich mal voll outen!
Ich habe mal meinen Schein 2001 in Bayern gemacht, meine Frau in SH 2010 und unsre große Tochter 2016...
Jetzt macht "die kleine" ihr Prüfung, allerings findet am letzten Tag des Kurses auch gleich die Prüfung statt ---welcher Schwachsinn--- und wir müssen nun etwas vorarbeiten.
ABER bei 2 Fragen kommen wir nicht weiter, oder die Antworten / Fragen sind nicht komlett korrekt gestellt.

Ich habe die Fragen und "Textpassagen" aus dem Buch mal kopiert (siehe weitere Verlauf).
Ich benötige klara Ausküfte und keine Diskussionen über Inhalt.
... ganz nebenbei, die Prüfungsfragen werden immer bescheuerter und weit ab jeder Notwendigkeit/ Sinnhaftigkeit, gerade in den Kapiteln "Natur- und Umweltschutz" und "Fischerei- und Tierschutzrecht".

Feuer Frei :grin:
.... ich lasse meine "Vermutungen" erstmal raus.

Und ja, jetzt dürft ihr gerne :zoff: oder :s+3:
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Kielerkrabbe
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Re: Nachhilfe für Fischereischein-Prüfung

Beitrag von Kielerkrabbe »

Zu 14

Fischereirecht ist im Landesrecht und Verordnungen geregelt!

Daher ist die Antwort C die richtige
...mit der Zeit wird die Zeit immer wichtiger.
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Blechbüchsentaucher85
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Re: Nachhilfe für Fischereischein-Prüfung

Beitrag von Blechbüchsentaucher85 »

Kielerkrabbe hat geschrieben:Zu 14

Fischereirecht ist im Landesrecht und Verordnungen geregelt!

Daher ist die Antwort C die richtige
Auch mein erster Ansatz, aber was ist z.B. mit dem Seefischereigesetz, dieses ist Bundesgesetz...
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Kielerkrabbe
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Re: Nachhilfe für Fischereischein-Prüfung

Beitrag von Kielerkrabbe »

Zu 19

In Schleswig-Holstein bestehen basierend auf § 5 Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht. Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte „Urlauberfischereischein“, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinander folgende Tage, kann 1 x im Kalenderjahr verlängert werden). Der Urlauberfischereischein und die Verlängerung kosten je 10,00 Euro Verwaltungsgebühr; außerdem ist auch hier die Fischereiabgabe (1 x je Kalenderjahr) zu entrichten.
...mit der Zeit wird die Zeit immer wichtiger.
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Re: Nachhilfe für Fischereischein-Prüfung

Beitrag von Kielerkrabbe »

Blechbüchsentaucher85 hat geschrieben:
Kielerkrabbe hat geschrieben:Zu 14

Fischereirecht ist im Landesrecht und Verordnungen geregelt!

Daher ist die Antwort C die richtige
Auch mein erster Ansatz, aber was ist z.B. mit dem Seefischereigesetz, dieses ist Bundesgesetz...

Das Seefischereigesetz (SeeFischG) ist im deutschen Recht die Grundlage des gewerbsmäßigen Fischfangs auf See, insbesondere in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Nord- und Ostsee. Außerdem regelt es Aufgaben und Zuständigkeiten bei der behördlichen Überwachung der Seefischerei.
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Blechbüchsentaucher85
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Re: Nachhilfe für Fischereischein-Prüfung

Beitrag von Blechbüchsentaucher85 »

Kielerkrabbe hat geschrieben:Zu 19

In Schleswig-Holstein bestehen basierend auf § 5 Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht. Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte „Urlauberfischereischein“, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinander folgende Tage, kann 1 x im Kalenderjahr verlängert werden). Der Urlauberfischereischein und die Verlängerung kosten je 10,00 Euro Verwaltungsgebühr; außerdem ist auch hier die Fischereiabgabe (1 x je Kalenderjahr) zu entrichten.

Soweit gehe ich konform, aber in LFischG-DVO §5 Abs. 1 steht "Personen, die keinen Fischeischein besitzen..." und das passt nicht zu den gegebenen Antworten, oder?
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Kielerkrabbe
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Re: Nachhilfe für Fischereischein-Prüfung

Beitrag von Kielerkrabbe »

Blechbüchsentaucher85 hat geschrieben:
Kielerkrabbe hat geschrieben:Zu 19

In Schleswig-Holstein bestehen basierend auf § 5 Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht. Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte „Urlauberfischereischein“, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinander folgende Tage, kann 1 x im Kalenderjahr verlängert werden). Der Urlauberfischereischein und die Verlängerung kosten je 10,00 Euro Verwaltungsgebühr; außerdem ist auch hier die Fischereiabgabe (1 x je Kalenderjahr) zu entrichten.

Soweit gehe ich konform, aber in LFischG-DVO §5 Abs. 1 steht "Personen, die keinen Fischeischein besitzen..." und das passt nicht zu den gegebenen Antworten, oder?
Sorry, Du hast nur drei Antworten zur Verfügung!

Und da ist nur die Antwort „jeder“ richtig
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Blechbüchsentaucher85
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Re: Nachhilfe für Fischereischein-Prüfung

Beitrag von Blechbüchsentaucher85 »

Was lerne ich daraus?
Nicht zu genau lesen... :grin:


... beides deckt sich aber mit meinen "Vermutungen".
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